Satzung

Verein für Gesundheitskultur (VGK) e.V.
Hohbuchweg 10
D-88147 Achberg-Liebenweiler
Telefon: (0 83 80) 677, Fax 981925
Eingetragen im Vereinsregister Wangen/Allgäu
- unter VR 317 - Erneute Zulassung am 18.07.2006 -
Gemeinnützig anerkannt beim Finanzamt Wangen/Allgäu


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein für Gesundheitskultur e.V." Der Sitz des Vereins ist in Achberg bei Lindau am Bodensee.. Er ist eingetragen in das Vereinsregister Wangen im Allgäu. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der VGK fördert die Gesundheit der Bevölkerung in folgender Hinsicht:
 
2.1   Er ist auf eine gemeinschaftliche Gesundheitsförderung nach dem Solidaritätsprinzip und auf eine Motivation zur Eigenaktivität und Selbstverantwortung des Einzelnen bei der Bewältigung von Gesundheitsproblemen ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
 
2.2  Er informiert über sinnvolle und zweckmäßige Verfahren der Gesundheitsvorsorge, Diagnostik und Therapie, vermittelt die Kontakte zu den entsprechenden Einrichtungen, unterstützt die Weiterentwicklung solcher Verfahren, die Schulung Interessierter und die Weiterverbreitung dieser Verfahren.
 
2.3  Er entwickelt dazu Formen von Gegenseitigkeitsbeziehungen, welche durch Erfahrungsaustausch, durch gezielte Unterstützung und durch finanzielle Planung eine ausreichende Gesundheitssicherung ermöglichen.
 
2.4  Er unterstützt und begleitet beispielsweise Gesundheitsgemeinschaften, welche in die praktische Verwirklichung der entwickelten Gegenseitigkeitsbeziehungen eintreten möchten.
 
2.5  Er strebt für diese Gemeinschaften eine wissenschaftliche Begleitung zur objektiven Erfahrungsauswertung und Weiterentwicklung der Ziele und zum Nutzen für alle an der Gesunderhaltung und deren möglichst naturgemäßen Wiederherstellung Interessierten an.
 
2.6  Er fördert Methoden zur Selbstbehandlung und den Aufbau gesundheitsfördernder Infrastrukturen zum Ausgleich bestehender Defizite im Gesundheitswesen und zur Verbesserung der Umweltsituation.
 
Der VGK dient keinem Erwerbszweck. Er verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Er ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.


§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind Einzelpersonen und korporative Organisationen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
 
3.1  Der Austritt ist per Einschreiben mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
 
3.2  Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinem laufenden Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht.
 
3.3  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder den Sinn und Zweck verstößt. Mit der Zustellung des Vorstandbeschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Der begründete Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet das Kuratorium als Schlichtungsstelle innerhalb von 3 Monaten nach Eingang. - Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem Ausscheidenden am Vereinsvermögen nicht zu.
 
3.4  Die Mitgliederversammlung kann außerdem aufgrund hervorragender Verdienste für den VGK bzw. das Gesundheitswesen "Ehrenmitglieder" ernennen. Diese werden beitragsfrei geführt.


§ 4 Vereinsbeiträge

Den Vereinsbeitrag für Einzelpersonen legt die Mitgliederversammlung mit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder fest; die Höhe der Beiträge für korporative Mitglieder beschließt der Vereinsvorstand. Änderungen gelten grundsätzlich für das auf die Mitgliederversammlung folgende Kalenderjahr. Umlagen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
 
Schüler, Studenten und Rentner bezahlen auf Antrag die Hälfte des festgesetzten Beitrages. Dem jährlich neu einzurreichenden jeweiligen Antrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. In sozial begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ebenfalls um die Hälfte ermäßigen, bzw. ganz erlassen.
 
Spenden werden angenommen. Spendenbescheinigungen auf Wunsch ausgestellt.
 
Sämtliche Vereinseinnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Angemessene Aufwandsentschädigungen sind zulässig.


§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre, unter Zusendung der Tagesordnung oder durch Bekanntgabe im Vereinsorgan mit einer Mindestfrist von einem Monat (Postabgangsdatum) vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dann innerhalb von sechs Wochen einladen, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich beantragen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu drei Mitglieder durch schriftliche Vollmacht vertreten.
 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich:
 
Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung.
Wahl des Kuratoriums und dessen Entlastung.
 
Beschlussfassung über die Aufgaben und Grundlagen des Vereinszweckes, ggf. dessen Zielsetzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins.
 
Verabschiedung eines eventuellen Haushaltplans, sowie Festlegung der für alle Mitglieder verbindlichen Beiträge und ggf. außerplanmäßigen Umlagen.
 
Grundsätzliche Beschlussfassung über den Bezug einer Zeitschrift als Vereinsorgan, in der die offiziellen Verlautbarungen des Vorstandes, die Information der Vereinsmitglieder und ggf. die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen veröffentlicht werden. Die Auswahl der Zeitschrift erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins.
 
Der Vereinsvorsitzende bzw. der Versammlungsleiter hat für die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen und die Niederschrift, zusätzlich zum Protokollführer mit zu unterschreiben.


§ 6 Vorstand

Die MV wählt den Gesamt-Vorstand für die Dauer von drei Jahren, der so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die einzelnen Funktionen innerhalb des Gesamt-Vorstandes werden durch diesen nach jeder Neu- oder Ergänzungswahl, oder nach Bedarf, mehrheitlich beschlossen.
 
Der 1., 2. und 3 Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand, welcher die Aufgaben des Vereins nach innen und außen verantwortlich wahrnimmt, jedoch auch Aufgaben an Dritte delegieren kann.
 
Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB jeweils einzeln.
 
Weitere Funktionen innerhalb des Gesamtvorstandes können Geschäftsführer, Schatzmeister und Schriftführer sein.
 
Vereinsversammlungen - insbesondere die Jahrestagungen und Mitgliederversammlungen (MV) - werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet.
 
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die durch behördliche Aufforderungen oder Gesetzesänderungen notwendig werden, um den Verein nach Sinn und Zweck fortzuführen.


§ 7 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre, jedoch soll jährlich ein Mitglied neu gewählt werden. (Beginnend in alphabetischer Reihenfolge).
 
Die Aufgaben das Kuratoriums sind:
 
7.1 Prüfung der Rechnungsbelege nach BGB
7.2 Schiedsgericht gemäß § 3, Ziffer 3 der Satzung
7.3 weitere Aufsichtsaufgaben, die die Mitgliederversammlung beschließt


§ 8 Fachbeiräte

Zur fachlichen Unterstützung und wissenschaftlichen Beratung kann der Vorstand Fachbeiräte berufen. Die Berufung gilt für zwei Jahre.


§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung erfolgt durch den Vorstand oder einem von diesem bzw. der Auflösungsversammlung zu beauftragenden Treuhänder.
 
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die sich um das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland bemüht und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auswahl dieser Körperschaft nimmt der Vorstand bzw. der Liquidationsbeauftragte nach Beratung mit dem Kuratorium und nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes vor.


§ 10 Schlussbestimmung

Die Tätigkeit des gewählten Vorstands-, Kuratoriums- und Fachbeirats-Mitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.
 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich durch Handzeichen statt. Satzungsänderungen, einschließlich Zweck des Vereins (§ 2), können mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 
In bestimmten Angelegenheiten (außer Satzungsänderungen) kann anstatt der Einberufung einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Beschlussfassung (mit einfacher Mehrheit) vorgenommen werden. Die Mitglieder haben dann die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen (Postabgangsdatum) nach Aufforderung durch den Vorstand schriftlich zu antworten (Ja/Nein/Enthaltung). Die Auswertung nimmt der Vorstand vor und hält dies durch Protokoll fest. Das Abstimmungsergebnis ist im nächsten Mitgliederrundschreiben bzw. im offiziellen Vereinsorgan bekannt zu geben.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wangen im Allgäu.